SATZUNG

 KONTAKTKREIS MÜLHEIMER ARCHITEKTEN
(KMA)

INHALTSVERZEICHNIS:

1. Name, Sitz und Ziel
1.1 Name und Sitz
1.2 Ziel

2. Mitgliedschaft
2.1 Voraussetzung für die Mitgliedschaft
2.2 Erwerb der Mitgliedschaft
2.3 Rechte der Mitglieder
2.4 Pflichten der Mitglieder
2.5 Beiträge
2.6 Beendigung der Mitgliedschaft

3. Organe des KMA
3.1 Die Ordentliche Mitgliederversammlung
3.2 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
3.3 Der Vorstand

 4. Schlußbestimmungen
4.1 Geschäfts- und Wirtschaftsjahr
4.2 Auflösung

 

1. Name, Sitz und Ziel

1.1       Name, Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen
KONTAKTKREIS MÜLHEIMER ARCHITEKTEN (KMA)
und hat ihren Sitz in Mülheim an der Ruhr.

1.2       Ziel

Der KMA verfolgt folgende Ziele:

·         Gedanken- und Erfahrungsaustausch untereinander,Wahrung und Verfolgung berufsständischer Interessen,

·         Aufklärung und Beratung der Bürger in Hinsicht auf das allgemeine
Baugeschehen,

·         Förderung von Städtebau und Stadtentwicklung.

 

2. Mitgliedschaft

2.1       Voraussetzung für die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von freischaffenden, angestellten und beamteten Architekten/ innen erworben werden, die in die Architektenliste der Architektenkammer NRW eingetragen sind und in Mülheim an der Ruhr wohnen und/ oder arbeiten.

2.2       Erwerb der Mitgliedschaft

·         Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

·         Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.

·         Bei Ablehnung hat der Vorstand der Mitgliederversammlung seine Entscheidung vorzulegen und zu erläutern. Diese entscheidet über die endgültige Aufnahme mit ¾ der anwesenden Mitglieder.

·         Das Ergebnis ist dem Antragsteller mitzuteilen.

 

 

2.3         Rechte der Mitglieder

·         Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des KMA teilzu-nehmen.

·         Jedes Mitglied besitzt das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.

2.4         Pflichten der Mitglieder

·         Jedes Mitglied hat nach den von der Architektenkammer NW vorgegebenen standesrechtlichen Prinzipien zu handeln.

·         Jedes Mitglied ist verpflichtet, innerhalb und außerhalb des KMA die Ziele gemäß 1.2 der Satzung zu verfolgen.

2.5         Beiträge

·         Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Zahlung des durch die Mitgliederversammlung der Höhe nach bestimmten Beitrages. Dieser ist spätestens vier Wochen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.

2.6         Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

·         mit dem Tod des Mitgliedes,

·         mit dem Austritt des Mitgliedes durch schriftliche Kündigung an den Sprecher,

·         mit dem Ausschluss.

Ausschlussgründe sind:

·         schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten gem. 2.4 der Satzung,

·         unkollegiales Verhalten, wodurch die Ziele gemäß 1.2 der Satzung geschädigt werden,

·         Rückstand mit mehr als zwei Jahresbeiträgen.

·         Über den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig.

Die Gründe, die zum Ausschluss führen, sind dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Der Beschluss kann von dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat durch ein formloses Schreiben an die Adresse des Schriftführers, das aufschiebende Wirkung hat, angefochten werden. Diese entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Organe des KMA

3.1       Die Ordentliche Mitgliederversammlung

3.1.01 Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern.

3.1.02 Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

·         Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,

·         Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Kontaktkreises, die Erarbeitung von Richtlinien für diese und deren Änderung, Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und seiner Entlastung,

·         Genehmigung des Jahresabschlusses,

·         Wahl des Vorstandes,

·         Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

·         Festsetzung des Jahresbeitrages,

·         Entscheidung über ablehnende Beschlüsse des Vorstandes in den Fällen gemäß Ziffern 2.2 und 2.6,

3.1.03 bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der

·         die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

·         die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes,

·         die Entlastung des Vorstandes und

·         Neuwahl des Vorstandes

·         zu erfolgen hat.

3.1.04 Diese Mitgliederversammlung ist vom Sprecher, im Falle seiner Verhinderung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder, durch schriftliche Benachrichtigung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Versammlungsortes und des Beginns einzuberufen.
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

3.1.05 Diese Mitgliederversammlung leitet der Sprecher, im Falle der Verhinderung ein Vorstandsmitglied oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied.

3.1.06 Zu Beginn dieser Mitgliederversammlung sind festzustellen

·         die Ordnungsmäßigkeit der Einladung,

·         die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder,

·         die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,

·         die Tagesordnung.

3.1.07 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Inhaltsniederschrift) zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem von ihr bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist in geeigneter Weise bekanntzugeben und zu den Akten zu nehmen.

3.1.08 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist diese erneut gemäß Ziffer 3.1.04 der Satzung mit dem Hinweis einzuberufen, dass die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

3.1.09 Abgesehen von Entscheidungen nach Ziffern 2.2 und 2.6 erfolgen Abstimmungen grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, dass ein stimmberechtigtes Mitglied die namentliche oder eine geheime Abstimmung verlangt. Über jeden Antrag ist nach ausreichender Diskussion der Schluss der Debatte festzustellen und alsdann abzustimmen. Liegen mehrere Anträge zur selben Sache vor, ist über den weitgehendsten Antrag zuerst abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden.

3.1.10 Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschossen werden.

3.1.11 Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3.2       Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

·         der Vorstand es verlangt,

·         mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt.

Für die Einberufung der Außerordentlichen Mitgliederversammlung und deren Ablauf gelten die Bestimmungen gem. Ziffer 3.1.

3.3       Der Vorstand

3.3.01 Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.

3.3.02 Der Vorstand besteht aus:

·         dem Sprecher,

·         dem stellvertretenden Sprecher,

·         dem Schriftführer,

·         dem stellvertretenden Schriftführer,

·         dem Schatzmeister,

·         dem stellvertretenden Schatzmeister,

·         dem Kassenprüfer,

·         dem stellvertretenden Kassenprüfer,

·         dem Sprecher des vorangegangenen Geschäftsjahres.

3.3.03 Der Vorstand hat die Geschäfte des KMA zu führen, soweit die Erledigung von Aufgaben nicht Sache der Mitgliederversammlung ist.
Dem Vorstand obliegt u.a.

·         die Aufnahme von Mitgliedern,

·         der Ausschluss von Mitgliedern,

·         die Durchführung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben.

Aufgaben können an einzelne Mitglieder des KMA delegiert werden.

3.3.04 Der Sprecher bildet zusammen mit dem Schriftführer und dem Schatzmeister den geschäftsführenden Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der KMA durch den Sprecher und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

3.3.05 Der Vorstand wird jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit ist das Kalenderjahr. Die Wahl erfolgt in der unter Ziffer 3.3.02 aufgeführten Reihenfolge. Wiederwahl des Sprechers in ununterbrochener Reihenfolge ist nicht möglich.

3.3.06 Das Amt des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder erlischt durch Abberufung (Abwahl) durch die Mitgliederversammlung oder durch Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grunde.

4. Schluss Bestimmungen

4.1       Geschäft- und Wirtschaftsjahr

·         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.2       Auflösung

·         Wird der KMA durch eine behördliche Verfügung aufgehoben oder löst er sich rechtswirksam auf, fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten in vollem Umfang dem Deutschen Roten Kreuz mit der Auflage zu, es in karitativem Sinne zu verwenden.

·          

Verlesen und beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27.11.2012

Ort: Mülheim an der Ruhr.

 

Sprecher 2012:                                                                          Schriftführer:

(Ralph Diersch)                                                                (Klaus Voigt)