SATZUNG
KONTAKTKREIS MÜLHEIMER ARCHITEKTEN
(KMA)
INHALTSVERZEICHNIS:
1. Name, Sitz und
Ziel
1.1 Name und Sitz
1.2 Ziel
2. Mitgliedschaft
2.1 Voraussetzung für
die Mitgliedschaft
2.2 Erwerb der Mitgliedschaft
2.3 Rechte der Mitglieder
2.4 Pflichten der Mitglieder
2.5 Beiträge
2.6 Beendigung der Mitgliedschaft
3. Organe des KMA
3.1 Die Ordentliche
Mitgliederversammlung
3.2 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung
3.3 Der Vorstand
4. Schlußbestimmungen
4.1 Geschäfts- und Wirtschaftsjahr
4.2 Auflösung
1. Name, Sitz und Ziel
1.1 Name,
Sitz
Die Vereinigung trägt
den Namen
KONTAKTKREIS MÜLHEIMER ARCHITEKTEN (KMA)
und hat ihren Sitz in Mülheim an der Ruhr.
1.2 Ziel
Der KMA verfolgt folgende
Ziele:
·
Gedanken- und Erfahrungsaustausch untereinander,Wahrung und Verfolgung
berufsständischer Interessen,
·
Aufklärung und Beratung der Bürger in Hinsicht auf das allgemeine
Baugeschehen,
·
Förderung von Städtebau und Stadtentwicklung.
2. Mitgliedschaft
2.1 Voraussetzung
für die Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von
freischaffenden, angestellten und beamteten Architekten/ innen erworben werden,
die in die Architektenliste der Architektenkammer NRW eingetragen sind und in
Mülheim an der Ruhr wohnen und/ oder arbeiten.
2.2 Erwerb
der Mitgliedschaft
·
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
·
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.
·
Bei Ablehnung hat der Vorstand der Mitgliederversammlung seine Entscheidung
vorzulegen und zu erläutern. Diese entscheidet über die endgültige Aufnahme mit
¾ der anwesenden Mitglieder.
·
Das Ergebnis ist dem Antragsteller mitzuteilen.
2.3 Rechte der Mitglieder
·
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des KMA
teilzu-nehmen.
·
Jedes Mitglied besitzt das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.
2.4 Pflichten der Mitglieder
·
Jedes Mitglied hat nach den von der Architektenkammer NW vorgegebenen
standesrechtlichen Prinzipien zu handeln.
·
Jedes Mitglied ist verpflichtet, innerhalb und außerhalb des KMA die
Ziele gemäß 1.2 der Satzung zu verfolgen.
2.5 Beiträge
·
Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Zahlung des durch die
Mitgliederversammlung der Höhe nach bestimmten Beitrages. Dieser ist spätestens
vier Wochen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.
2.6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
·
mit dem Tod des Mitgliedes,
·
mit dem Austritt des Mitgliedes durch schriftliche Kündigung an den
Sprecher,
·
mit dem Ausschluss.
Ausschlussgründe sind:
·
schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten gem. 2.4 der Satzung,
·
unkollegiales Verhalten, wodurch die Ziele gemäß 1.2 der Satzung geschädigt
werden,
·
Rückstand mit mehr als zwei Jahresbeiträgen.
·
Über den Ausschluss
beschließt der Vorstand einstimmig.
Die Gründe, die zum Ausschluss führen,
sind dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Der Beschluss kann
von dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat durch ein
formloses Schreiben an die Adresse des Schriftführers, das aufschiebende
Wirkung hat, angefochten werden. Diese entscheidet nach Anhörung des
betroffenen Mitgliedes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
endgültig.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet,
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Organe des KMA
3.1 Die Ordentliche Mitgliederversammlung
3.1.01 Die
Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern.
3.1.02 Der
Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
·
Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,
·
Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Kontaktkreises, die
Erarbeitung von Richtlinien für diese und deren Änderung, Entgegennahme des
Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und seiner Entlastung,
·
Genehmigung des Jahresabschlusses,
·
Wahl des Vorstandes,
·
Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
·
Festsetzung des Jahresbeitrages,
·
Entscheidung über ablehnende Beschlüsse des Vorstandes in den Fällen gemäß
Ziffern 2.2 und 2.6,
3.1.03 bis zum 31.
Dezember eines jeden Jahres ist eine Ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, in der
·
die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
·
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes,
·
die Entlastung des Vorstandes und
·
Neuwahl des Vorstandes
·
zu erfolgen hat.
3.1.04 Diese Mitgliederversammlung ist vom Sprecher, im Falle seiner
Verhinderung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder, durch schriftliche
Benachrichtigung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger
Bekanntgabe des Versammlungsortes und des Beginns einzuberufen.
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
3.1.05 Diese
Mitgliederversammlung leitet der Sprecher, im Falle der Verhinderung ein
Vorstandsmitglied oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied.
3.1.06 Zu Beginn dieser
Mitgliederversammlung sind festzustellen
·
die Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
·
die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder,
·
die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,
·
die Tagesordnung.
3.1.07 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
(Inhaltsniederschrift) zu fertigen, die vom Vorsitzenden der
Mitgliederversammlung und dem von ihr bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist in
geeigneter Weise bekanntzugeben und zu den Akten zu nehmen.
3.1.08 Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
ist diese erneut gemäß Ziffer 3.1.04 der Satzung mit dem Hinweis einzuberufen,
dass die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3.1.09 Abgesehen von
Entscheidungen nach Ziffern 2.2 und 2.6 erfolgen Abstimmungen grundsätzlich
durch Handzeichen, es sei denn, dass ein stimmberechtigtes Mitglied die
namentliche oder eine geheime Abstimmung verlangt. Über jeden Antrag ist nach
ausreichender Diskussion der Schluss der Debatte festzustellen und alsdann
abzustimmen. Liegen mehrere Anträge zur selben Sache vor, ist über den
weitgehendsten Antrag zuerst abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Versammlungsvorsitzenden.
3.1.10
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschossen werden.
3.1.11 Die Auflösung des
Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Kommt diese Mehrheit
nicht zustande, entscheidet in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung
die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.2 Die Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
·
der Vorstand es verlangt,
·
mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung
unter Angabe des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt.
Für die Einberufung der
Außerordentlichen Mitgliederversammlung und deren Ablauf gelten die
Bestimmungen gem. Ziffer 3.1.
3.3 Der Vorstand
3.3.01 Der Vorstand wird
aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
3.3.02 Der Vorstand
besteht aus:
·
dem Sprecher,
·
dem stellvertretenden Sprecher,
·
dem Schriftführer,
·
dem stellvertretenden Schriftführer,
·
dem Schatzmeister,
·
dem stellvertretenden Schatzmeister,
·
dem Kassenprüfer,
·
dem stellvertretenden Kassenprüfer,
·
dem Sprecher des vorangegangenen Geschäftsjahres.
3.3.03 Der Vorstand hat
die Geschäfte des KMA zu führen, soweit die Erledigung von Aufgaben
nicht Sache der Mitgliederversammlung ist.
Dem Vorstand obliegt u.a.
·
die Aufnahme von Mitgliedern,
·
der Ausschluss von Mitgliedern,
·
die Durchführung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben.
Aufgaben können an einzelne Mitglieder des
KMA delegiert werden.
3.3.04 Der Sprecher
bildet zusammen mit dem Schriftführer und dem Schatzmeister den
geschäftsführenden Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der KMA
durch den Sprecher und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.
3.3.05 Der Vorstand wird
jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit ist das Kalenderjahr.
Die Wahl erfolgt in der unter Ziffer 3.3.02 aufgeführten Reihenfolge.
Wiederwahl des Sprechers in ununterbrochener Reihenfolge ist nicht möglich.
3.3.06 Das Amt des
Vorstandes oder eines seiner Mitglieder erlischt durch Abberufung (Abwahl)
durch die Mitgliederversammlung oder durch Niederlegung des Amtes aus wichtigem
Grunde.
4. Schluss
Bestimmungen
4.1 Geschäft- und Wirtschaftsjahr
·
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.2 Auflösung
·
Wird der KMA durch eine behördliche Verfügung aufgehoben oder löst
er sich rechtswirksam auf, fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung
sämtlicher Verbindlichkeiten in vollem Umfang dem Deutschen Roten Kreuz mit der
Auflage zu, es in karitativem Sinne zu verwenden.
·
Verlesen und beschlossen in der
Mitgliederversammlung am 27.11.2012
Ort: Mülheim an der
Ruhr.
Sprecher 2012:
Schriftführer:
(Ralph Diersch)
(Klaus
Voigt)
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